Allgemeine Geschäftsbedingungen
der PONTE Software & Consulting GmbH
– im Folgenden PONTE genannt –
I. Geltung
- Der Verkauf und die Lieferung von Standard-EDV-Programmen sowie die Durchführung von Anpassungsarbeiten durch PONTE erfolgt ausschließlich zu nachstehenden Geschäftsbedingungen. Abweichungen bedürfen der vorherigen schriftlichen Bestätigung. Entgegenstehenden Geschäftsbedingungen wird widersprochen.
- Angebote sind freibleibend.
II. Vertragsgegenstand
- Vertragsgegenstand ist
a) Standardsoftware oder
b) die Lieferung von Standardsoftware und deren Anpassung an die speziellen Anforderungen des Kunden. - Für den eingeräumten Rechtsumfang gilt folgendes:
a) Der Kunde erhält den Programmcode und die Benutzer-dokumentation.
b) Userlizenz: Der Kunde erwirbt das einfache und nicht ausschließliche Recht, das erworbene Programm mit der Anzahl von Personen zu nutzen, die im Lizenzbrief festgelegt ist.
c) Serverlizenz: Der Kunde erwirbt das einfache und nicht ausschließliche Recht, das erworbene Programm unabhängig von der Zahl der Personen in einer Ausfertigung auf einen Server zu laden und zu nutzen.
d) Unter „Nutzen“ im Sinne dieser Bestimmungen ist die Verwendung des Programms ausschließlich zu dem in der Benutzerdokumentation vorgesehenen Zweck zu verstehen.
e) Der Kunde verpflichtet sich, keine Kopie des Programmträgers oder der Dokumentation anzufertigen, mit Ausnahme von Sicherungskopien. Er ist ohne vorherige Zustimmung von PONTE weder berechtigt, das Programm zu disassemblieren, dekompilieren, noch zu bearbeiten, insbesondere den Kopierschutz oder die Lizenzschlüsselprüfung zu entfernen.
f) Der Kunde ist zur Weiterveräußerung des Programms berechtigt, jedoch nur, wenn er zugleich die Dokumentation übergibt, jede Kopie des Programms bei sich löscht, die vorstehenden Nutzungsbeschränkungen seinem Vertragspartner schriftlich auferlegt. - Der Kunde haftet dafür, dass seine Mitarbeiter die vorstehenden Verpflichtungen respektieren.
III. Geheimhaltung
- Der Kunde verpflichtet sich, durch entsprechende organisatorische und technische Maßnahmen sicherzustellen, dass die gelieferte oder bearbeitete Software und die mitgelieferte Dokumentation nicht durch eigene Mitarbeiter an unbefugte Dritte weitergegeben werden oder unbefugte Dritte Zugriff auf diese erhalten.
- Ferner verpflichtet sich der Kunde, über Betriebsgeheimnisse von PONTE, von denen er im Rahmen der Geschäftsbeziehung zu PONTE Kenntnis erlangt, gegenüber Dritten Stillschweigen zu wahren.
IV. Vertragsverletzungen
PONTE ist berechtigt, die Nutzungsrechte an der Software im Falle einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verletzung der in Ziffer II. und III. genannten Verpflichtungen durch den Kunden nach vorheriger erfolgloser Abmahnung oder Fristsetzung fristlos zu kündigen. Etwaige Schadenersatzansprüche bleiben hiervon unberührt.
V. Schutzrechte
- Im Falle der Verletzung von Schutzrechten Dritter (Patent, Marken, Urheberrecht usw.) durch von PONTE gelieferte Programme oder von PONTE erbrachte Anpassungsarbeiten behält sich PONTE die Möglichkeit vor, nach eigenem Ermessen und auf eigene Kosten entweder
a) das betreffende Programm oder die durchgeführte Anpassungsarbeit so abzuändern oder auszutauschen, dass bei Einhaltung der vereinbarten Leistungsmerkmale keine Schutzrechte Dritter mehr verletzt werden, oder
b) dem Kunden das Nutzungsrecht zu verschaffen oder
c) die von PONTE erbrachten Leistungen, unter Rückerstattung der bezahlten Vergütung, abzüglich einer angemessenen Benutzungsgebühr, zurückzunehmen. - PONTE haftet nicht für Verletzungen von Schutz¬rechten Dritter, die daraus resultieren, dass das von PONTE gelieferte Programm oder die von PONTE erbrachte Anpassungsarbeit auf andere Art und Weise als dafür vorgesehen verwendet oder durchden Kunden verändert wurden.
- PONTE übernimmt keine Gewähr und Haftung dafür, dass Software, die nicht von PONTE selbst hergestellt wurde, keine Schutzrechte Dritter verletzt. PONTE wird jedoch Ansprüche gegen den Hersteller bzw. Zulieferer an den Kunden abtreten.
VI. Versand und Installation
- Der Kunde trägt Kosten und Gefahr der Versendung der Vertragsware an ihn. Der Abschluss etwaiger Transportversicherungen obliegt dem Kunden.
- Installation und Konfiguration an betriebliche Erfordernisse erfolgen nach besonderem Auftrag und werden gesondert in Rechnung gestellt.
VII. Einweisung und Beratung
Die Einweisung in die gelieferten Produkte, insbesondere Programme sowie damit zusammenhängende Schulungsmaßnahmen bedürfen besonderer Vereinbarung und werden gesondert in Rechnung gestellt.
VIII. Gewährleistung
- PONTE gewährleistet, dass lizenzierte Softwareprodukte von PONTE die Funktionen und Leistungsmerkmale erfüllen, die in der jeweils einschlägigen, im Zeitpunkt der Lizenzerteilung gültigen Softwareproduktbeschreibung enthalten sind. Die technischen Daten, Spezifikationen und Leistungsbeschreibungen in der Softwareproduktbeschreibung stellen keine Zusicherungen dar, es sei denn, sie sind schriftlich als solche von PONTE bestätigt worden.
- Für den Fall, dass bestimmte Funktionen oder Leistungsmerkmale der Softwareproduktbeschreibung nicht erfüllt werden, steht dem Kunden gemäß den gesetzlichen Voraussetzungen ein Recht auf Nacherfüllung, Rücktritt oder Kaufpreisminderung zu.
- Kein Gewährleistungsanspruch besteht für Software, die nicht von PONTE geliefert wurde.
- Kein Gewährleistungsanspruch besteht, wenn das Produkt durch den Kunden oder Dritte verändert, unsachgemäß installiert, gewartet, repariert, benutzt oder Umgebungsbedingungen ausgesetzt wird, die nicht den Installationsanforderungen von PONTE entsprechen, es sei denn, der Kunde weist nach, dass diese Umstände nicht ursächlich für den gerügten Mangel sind.
- Kein Gewährleistungsanspruch besteht, wenn Software auf einem Computersystem betrieben wird, das nicht die Mindesthardwarekonfiguration und Softwareausstattung gemäß Softwareproduktbeschreibung aufweist, es sei denn, der Kunde weist nach, dass der Mangel beim Betrieb auf einem der Softwareproduktbeschreibung entsprechenden Computersystem ebenfalls vorhanden gewesen wäre.
- Die Gewährleistungsfrist beträgt 24 (vierundzwanzig) Monate ab Installation, sofern diese von PONTE übernommen ist, sonst ab Lieferung. Soweit es sich um offensichtliche Mängel handelt, sind diese innerhalb von 14 (vierzehn) Tagen ab Installation bzw.Lieferung zu rügen.
- Eine Abtretung der Gewährleistungsansprüche durch den Kunden ist ausgeschlossen.
- Ergibt die Überprüfung einer Mängelanzeige, dass ein Gewährleistungsfall nicht vorliegt, werden die Kosten der Überprüfung und Reparatur zu den jeweils gültigen PONTE-Kunden-dienstpreisen und -bedingungen berechnet.
IX. Haftungsbeschränkung
- Zum Ersatz von Schäden, gleich aus welchem Rechtsgrund, ist PONTE nur verpflichtet, soweit
a) der Schaden auf das Fehlen einer von PONTE zugesicherten Eigenschaft zurückzuführen ist,
b) oder der Schaden die Folge einer von PONTE zu vertretenden Pflichtverletzung ist,
c) oder das Produkthaftungsgesetz eine zwingende Haftung vorsieht. - Soweit der Schaden die Folge einer von PONTE zu vertretenden weder vorsätzlichen noch grob fahrlässigen Pflichtverletzung ist, haftet PONTE
a) in voller Höhe auf Ersatz des Personenschadens,
b) im übrigen
• auf Ersatz des typischerweise vorhersehbaren Schadens,
• im Falle eines Datenverlustes nur bis zur Höhe der Wiederherstellungskosten bei Vorhandensein von Sicherungskopien,
• maximal aber in beiden vorgenannten Fällen bis zur dreifachen Höhe des Auftragswertes. - Soweit in den vorstehenden Unterabschnitten dieser Ziffer IX. nichts Abweichendes festgelegt ist, ist jede Haftung von PONTE, gleich aus welchem Rechtsgrund, ausgeschlossen.
- Soweit Schadensersatzansprüche nach den vorstehenden Absätzen ausgeschlossen oder eingeschränkt sind, umfasst dieser Ausschluss bzw. diese Beschränkung auch Ansprüche aus unerlaubter Handlung sowie Ansprüche gegen Mitarbeiter und Beauftragte von PONTE.
- PONTE ist haftpflichtversichert bei der Zurich Insurance plc, Bonn unter der Versicherungsnummer 801.520.417.497. Es besteht weltweiter Versicherungsschutz.
X. Datensicherungspflicht
Der Kunde hat als wesentliche Vertragspflicht, Daten und Programme in anwendungsadäquaten Intervallen, mindestens einmal täglich, in maschinenlesbarer Form zu sichern und damit zu gewährleisten, dass diese mit vertretbarem Aufwand wiederhergestellt werden können.
XI. Produktänderungen
PONTE behält sich Produktänderungen vor, die die Funktionsfähigkeit nicht beeinträchtigen.
XII. Referenzen
Mit Zustandekommen des Vertrags räumt der Kunde PONTE das Recht ein, seinen Namen als Referenz im Geschäftsverkehr zu verwenden.
XIII. Preise und Zahlungsbedingungen
- Soweit nicht anders vereinbart, verstehen sich die Preise ab München ausschließlich Verpackung, innerhalb Deutschlands jedoch zuzüglich Umsatzsteuer und sonstiger gesetzlicher Abgaben in der jeweils gültigen gesetzlichen Höhe.
- Zahlungen sind fällig ohne Abzug 7 (sieben) Tage nach Rechnungseingang beim Kunden. Erfolgt der Zahlungseingang bei PONTE nicht spätestens 14 (vierzehn) Tage nach Rechnungseingang, so ist PONTE berechtigt, von diesem Zeitpunkt an einen Verzugszins pro Jahr in Höhe von 5 (fünf) Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu berechnen.
- Der Ersatz eines übersteigenden Schadens sowie anderer gesetzlicher Rechte bleibt vorbehalten. Dem Kunden steht der Nachweis eines geringeren Schadens im Einzelfall frei.
- Die Aufrechnung gegenüber Forderungen von PONTE ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen zulässig.
XIV. Eigentumsvorbehalt
- PONTE behält sich bis zur Bezahlung der Gegenleistung das Eigentum an der gelieferten Ware (nachfolgend: „Vorbehaltsware“) vor. Alle Forderungen aus einer eventuellen Weiterveräußerung oder Vermietung durch den Kunden tritt dieser schon jetzt an PONTE ab.
- Übersteigt der Wert aller Sicherheiten die gesicherten Forderungen um mehr als 20 (zwanzig) Prozent, so wird PONTE auf Verlangen des Kunden Sicherheiten freigeben.
- Der Kunde wird Vorbehaltsware gegen alle üblichen Risiken angemessen versichern.
XV. Gerichtsstand
Hat der Kunde im Inland keinen allgemeinen Gerichtsstand, so ist München ausschließlicher Gerichtsstand.
XVI. Besondere Bestimmungen für den kaufmännischen Verkehr
Ist der Kunde Unternehmer, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, so gelten folgende Sonderregelungen:
- Für den Fall, dass bestimmte Funktionen oder Leistungsmerkmale der Softwareproduktbeschreibung nicht erfüllt werden, erfolgt abweichend von Ziffer VIII.2. nach Wahl von PONTE Nacherfüllung, ggf. in Form der Lieferung einer neuen Version der Software, oder, sollte dies fehlschlagen, Rücknahme der Software gegen Erstattung bereits geleisteter Lizenzvergütungen oder eine Minderung der Lizenzvergütungen.
- Die Gewährleistungsfrist beträgt abweichend von Ziffer VIII.6. zwölf (12) Monate ab Installation, sofern diese von PONTE übernommen ist, sonst ab Lieferung.
- Schadenersatzansprüche nach Ziffer IX.1.b) und IX.2.b) sind weiter wie folgt eingeschränkt:
PONTE haftet
a) in voller Höhe für grob fahrlässige und vorsätzliche Pflicht-verletzungen von leitenden Angestellten oder Organen,
b) auf Ersatz des typischerweise vorhersehbaren Schadens, maximal aber bis zur dreifachen Höhe des Auftragswerts,
• bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten
• oder bei Herbeiführung des Schadens durch vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzungen von Mitarbeitern, die weder leitende Angestellte noch Organe sind.
Keine Haftung besteht für mittelbare Schäden, Mangelfol-geschäden oder entgangenen Gewinn. Die Haftungsregelung für den Fall des Datenverlustes gemäß Ziffer IX.2.b) bleibt hiervon unberührt. - Der Verzugszins beträgt abweichend von Ziffer XIII.2. 8 (acht) Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
- PONTE behält sich abweichend von Ziffer XIV.1. das Eigentum an der gelieferten Ware bis zur Tilgung aller Forderungen aus der Geschäftsverbindung vor.
- München ist abweichend von Ziffer XV. generell ausschließlicher Gerichtsstand.
XVII. Schlussbestimmungen
- Dieser Vertrag unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das Einheitliche UN-Kaufrecht (Convention on Contracts for the International Sale of Goods vom 11.04.1980, UNCITRAL-Kaufrecht) wird ausgeschlossen.
- Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrags unwirksam sein, so wird hierdurch die Rechtswirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.
- Die Nichtausübung eines Rechts durch PONTE gemäß diesen Bestimmungen bedeutet keinen Verzicht auf die künftige Geltendmachung dieses Rechts.